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dendes Vertrauen fordert, so durchaus fremd, daß siees gerade um der Würde des Gerichts und der Heilig»keit der Rechtspflege willen, für nöthig erachteten,allen richterlichen Handlungen durch sehende und hören-de Zeugen, eine nicht blos erdichtete, svndern auf an-schauliche Wahrheit und lebendige Ueberzeugung festgegründete äussere Beglaubigung zu versichern.
Die Verkehrtheit der entgegengesetzten Ansichtspringt nirgends so deutlich in die Augen, als beistrafrechtlichen Untersuchungssachen. Bei Streitigkeitendes bürgerlichen Rechts steht der Betheiligte wenig-stens frei dem Richter gegenüber; der Angeschuldigteist als ein Bedrängter, oft auch als Gefangener indes Richters Gewalt: — dort erscheint der Richterals ein unbethciligter Dritter, der zwischen beidenStreitenden in der Mitte steht; hier hat er als Un-tersuchungsrichter zugleich das Geschäft eines Anklägersund fühlt sich in der Regel mehr gestimmt, den Ange-schuldigten schuldig als unschnldig zu finden. In vielenStaaten, die sonst keine Art von Gcrichtsöffentlichkeiterkennen, ist daher durch Zuziehung von Gerichtszeu-gen (Schöppen) wenigstens für die Glaubwürdigkeitder Gerichtsprotokolle in Untersuchungssachen gesorgt.Wo aber die erkennenden Gerichte nicht auf eigne Ver-nehmung des Angeschuldigten und der Zeugen, sondernblos auf dasjenige, was ihnen in den Gerichtsproto-kollen eines Untersuchungsrichters vorgelegt wird,verdammen und lossprechen; wo diese über Lebenund Tod, Freiheit und Ehre entscheidenden Urkundenohne Beiseyn anderer Personen, bei geschlossenenThüren, von einem Richter und seinem Schreiberaufgenommen werden; wo nicht einmal am Schlüsse