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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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ähnlich den Strafbefehlcn jenes römischen Tyrannen,die so klein geschrieben und so hoch ausgehängt waren,daß sie von niemand gelesen werden konnten. Nur dieAnwesenheit nnbcthciligter, zum Zeugniß tüchtigerPersonen, leistet volle Bürgschaft für die Förmlichkeit,Wahrheit und Treue richterlicher Handlungen; indemdieselbe zugleich für den möglichen, doch unter dieserVoraussetzung nur äusserst entfernt möglichen Fall desGegentheils, dem Betheiligten die Mittel gewährt,seinem gefährdeten oder gekränkten Recht auch gegenGericbtspcrsoncn Gültigkeit zu verschaffen. Ob es hin-sichtlich der beglaubigenden Handlungen, und überhaupträthlich sey, die Thüren blos einem auf Gerathewohlsich darbietenden Publikum zu öffnen, oder bestimmte,vom Volk zu erwählende Gerichtszengcn, in gesetzlicherZahl, den Gerichten bcizuziehcn? oder in welcher an-dern Form solche Ocffentlichkeit zu begründen sey? isthier, wo nicht besondere Gcsctzvorschläge, sondern all-gemeine Grundsätze erörtert werden sollen, zu unter-suchen nicht der Ort, auch in solcher allgemeinen Be-ziehung gleichgültig. Denn aus dem Volk gehörig erwählteGerichtszengcn erscheinen immer stellvertretend für dasVolk; und das Volk, wenn es selbst vor die Schran-ken trit, kann von dieser Seiten betrachtet in keinerandern Eigenschaft als in der Eigenschaft von Gerichts-zeugcn erscheinen s2). Daß viele unsrer heutigen Rich-

(2) liegt diese Ansicht über die Nothwendigkeit von Ge-rich t 6 z e u g e II , ganz ausdrücklich dem d ä ni s chen Rechtzum Grunde. So heist es in dem Gesetz Christian V.

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