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Gericht den Satz des kanonischen Rechts gelten läßt:
j)i?o lus, guas a jucliee smit svts, zirsesainitur guocl oin-nra rite ?neriiit esledrat» (1) > — Wenigstens die bcthei-ligte Privatperson der Zeugen, um jene Vermuthung,die vernünftigerweise nur das Gewicht einer gemeinenNechtsvermuthung (keiner praesumtio juris et tls jure)haben kann, durch Beweis aufheben zu können' Solldie Gegenwart der Partheicn verhindern, daß nichtz. B. ein bloßer Gerichtsschreiber handelnd erscheine,wo zugleich die Gegenwart des Richters erfordert
wird, daß den Zeugen keine Aussage erst eingeredet,das Gesprochene mit pünktlicher Treue aufgezeichnet
werde u. s. w.: so kann, um der Anwesenheit der Par-theien für sich allein solche wirkende Kraft beizulegen,auf mehr nicht als auf das Schaamgefühl des Richtersgerechnet werden. Wenn aber diese Rechnung trügt,wenn der Richter, unbekümmert um die Gegenwartoder die Erinnerung der Parthei, eben so thut alswenn sie nicht zugegen wäre; so hat diese in denallermeisten Fällen, zur Wahrung oder Wiederherstel-lung ihrer Rechte, durchaus nichts, als ihr in denLüsten verhallendes Wort, während der Richter, ge-rüstet mit dem undurchdringlichen Panzer des aus je-ner Rechtsvermuthung gebildeten amtlichen Glaubens,schützend und geschützt vor seinem Protokolle steht. Diegesetzliche Zulassigkeit eines Gegenbeweises wider dieFörmlichkeit und Nichtigkeit gerichtlicher Protokolle ist,wenn Unbeteiligte von den Gerichtsverhandlungenausgeschlossen werden, fast immer an eine Unmöglich-keit geknüpft, und Wird daher zum grausamen Spott,
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(1) «. 23. X, Ue eiset,»»--