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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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größten Theil ihre Wirksamkeit und Bedcuteriheit ver-liere; so würde die Zulassung jener um der Partheicnwillen eben so nothwendig erscheinen, als die Zulas-sung der Partheien um ihrer selbst willen. Die Säu-len welche ein Gebäude tragen, sind genau so wichtigals dieses Gebäude, wenn sie gleich nur dazu vorhan-den sind, damit das übrige seiner Bestimmung gemäßzusammenhalte.

Um das zu erweisende darzuthun, müssen wir den-selben Gang verfolgen, welcher hinsichtlich der persön-lich-beschränkten Gerichtsöffcntlichkeit beobachtet wurde,mithin die leitenden, beglaubigenden und er-kennenden Richterhandlungen von einander unter-scheiden.

1) Was die ersten betrifft; so bedarf es, nachdiesem Gesichtspunkte, der Gegenwart des Publikumsnicht, weil hier auch die Gegenwart der Betheiligtenselbst theils überflüssig theils undenkbar ist.

2) Die beglaubigenden Gerichtshandlungenfordon darum die Zulassung der Parthei, damit diesevon der Förmlichkeit, wie von der Aechthcit und Rich-tigkeit der Beglaubigung unmittelbare sichre Ueberzeu-gung erhalte, und in den Stand gesetzt sey, gegenUuförmlichkciteu und Unrichtigkeiten ihre Rechte zu wah-ren. Ist aber dieses der Zweck, so kann es nicht ge-nügen, daß blos die Partheien dem Gerichte gegenübererscheinen, wenn nicht auch zwischen jenen und diesemUnbeteiligte in der Mitte stehen. Denn sobald dasGericht durch, vermeintliche oder wirkliche, Unförmlich-keitcn und Ungesetzlichkeiten mit den Partheicn in Wi-derstreit gekommen, folglich selbst zur Parthei gewor-den ist; so bedarf, wenn man auch (wie billig) für das