Achtes Hauptstück.
Fortsetzung des vorigen. Wahre Gründe der volks-tümlichen Gerichtsöffentlichkeit.
Die Nothwendigkeit der Gegenwart unbeteilig-ter Personen (des Publikums) vor Gericht wird durcheine doppelte Rücksicht bestimmt: erstlich, durch die
Rücksicht auf die unmittelbar Bethciligten tPartheien),zum andern durch Rücksicht auf das Volk als solches.Sonach würde das Publikum vor den Schranken desGerichts erscheinen: einmal wegen der Rechte der
Partheien, um der Partheien willen; sodann auseignem Recht, um seiner selbst willen.
I) Aus dem ersten Gesichtspunkt betrachtet, stelltsich die Zulassung des Publikums darum als nothwen-dig dar, weil und wie ferne diejenige Zwecke, um de-rentwillen die Zulassung der Part Heienselbst rechtlich- und politisch nothwendigist, nicht anders als durch Ausdehnung der Oeffcnt-lichkeit auf das Publikum, vollständig erreichbar sind.Sollte gezeigt werden können, daß ohne Zulassung vonUnbetheiligten die Gegenwart der Partheien selbst zum