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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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I'eir, wenn die Menschen einmal schon so weit gekom-men sind, daß sie mit ihren Personen, Gewerben undGerathen nur in Häusern und Palästen Raum haben.Gesetze wie zu der Zeit, da noch dergewaltigRichter als Frager des Rechts mit dem Staab in derHand an den Schrannen" saß, und noch dieerberfrummb Piterlcut" das Recht finden konnten, solcheGesetze sind wohl auch setzt noch zusammen zu finden:nur liegt es in keines Sterblichen Macht, die Zeitenwieder zu schaffen, denen allein so einfache Gesetze an-gehörten; oder es müste möglich seyn, den breitenund tiefen Strom des Lebens, der im Laufe von Jahr-hunderten sich gebildet hat, und in zahllosen Krüm-mungen mächtig dahin wogt, wieder bis zu seinerQuelle zurückzuleiten, wo er noch als Bach so klarund schmal hinfloß, daß jedermann auf seinem Grunddie Steinchcu zu zählen und selbst ein Kind ihn zudurchwaten vermochte.

Abgesehen von allen diesem, ist die Vorstellungvon einer Kontrolle des Volks über die Richter schondarum verwerflich, weil sie theils durch ihre Unbestimmt-heit, theils durch unpassende, von eben dieser Unbe-stimmtheit begünstigte Ncbenvorstellungen, ganz geeig-net sind, Anmassungen auf der einen, und diesen An-maßungen entsprechende Ansichten auf der andern Sei-te herbei zu führen, welche der öffentlichen Rechtspflegegleich bei ihrem Wiederaufleben einen Geist mittheilenkönnten, noch bei weitem unheilbringender als derje-nige, welchem die Gebrechen und Unarten der bishe-rigen Nechtsvcrwaltung zur Schuld gerechnet werden.Ist Unabhängigkeit des Richters und unnmscvränkteFreiheit seines Urtheils die Grundbedingung richtcr-