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Wohl wäre es möglich und räthlich, unsre fremdenRechtöbüchcr durch einheimische zu ersetzen, und in dieverwirrende Mannigfaltigkeit zahlloser, oft nur in zu-fälligen dem Leben gleichgültigen Nebendingen, voneinander abweichenden Reicbs - Landes - Bezirks- undOrtsgesetze, grvßre Uebereinstimmung zu bringen. Obneim mindesten das wahre geltende Reckt zu gefährden,könnte und sollte durch bloße Ausscheidung des Veral-teten oder nicht mehr Anpassenden, die verwirrte Mas-se durcheinander geworfener Rechte, welche jetzt dieGrenzen eines noch so viel umfassenden Geistes beiweitem überschreitet, wieder in die Schranken mensch-lichen Wissens zurückgeführt werden. Hingegen der Ge-danke: die Rechte also zu vereinfachen, ihre Lehrenund Grundsätze so auszuklärcn und zu verflüchtigen,daß jeder Ungelchrte sein volkstümliches Recht im Kopfemit sich umhcrtragcn und richtig beurtheilen könne,ob ein Richter wohl oder übel gesprochen habe; dieserGedanke ist mehr nicht als ein wachender Traum d'rphantasirenden Unwissenheit. Sind Strohhütten leich-ter zu haben als Häuser und Paläste; so wird dochkeinem Vernünftigen einfallen, Häuser und Paläste nie-derzureißen und Strohhüttcn an ihren Platz zu stel-
dicjenigcn Entscheidungsfalle ungerechnet, welche sich auf dasWahlrecht, das Seerecht und das Kirchenrecht beziehen. Mitjedem Jahr wird diese Masse um acht Bande vergrößert-Die gedrängteste Sammlung der Statuten, als zweiterHauptquclle, besteht aus achtzehn Quartbanden, vonder M-ixn-l clEt- bis zum Jahr 1816 ., worunter freilich sehrviele Finanz-Polizei)- Erwerbs - Ersetze und dergleichen mit-begriffen sind.