jenem eilenden Fortschreiten gleiche Schritte zu halten.Als der rasch aufschießende Jüngling sich dem ku rzeengen Baucrnrock entwachsen fühlte, griff er wohlgern nach dem alten römischen Kaisermantcl, der sobunt und schwerfällig er auch seyn mochte, dennoch weitgenug war, seine Blossen zu bedecken. Aber nichtblos auf diese Weise wurden unsre Rechte zu einem Ge-genstände besondren gelehrten Wissens; sie hätten die-ses werden müssen, wenn auch nicht die fremden Rech-te der vollkommenen Ausbildung des einheimischen zu-vorgekommen wären. Das sogenannte eommonder Engländer ist bloö aus einheimischen Elementen ge-bildet und bei weitem einfacher als das System uns-res sogenannten gemeinen Rechts: dock ist auch dieMasse jener co»»na>, Dsve groß genug, um eines beson-deren Standes rechtskundiger Männer zu bedürfen, de-nen gegen über, — zumal wo es das Innere des bür-gerlichen Rechtes betrifft — sich wohl noch kein Eng-länder in der bloßen Eigenschaft eines gsntlemsn, alseinen wohl bestellten Kontrolleur gedacht haben mag(l).
(1) Engländer selbst führen die bittersten Klagen über die fastallgemeine Unwissenheit des englischen Volks hin-sichtlich seiner Gesetze, über den Mangel an den oberfläch-lichsten Rechtskenntniffe» selbst unter den hoher Gebildeten,die gleichwohl als Gesetzgeber in dem Parlamente sitzen. DieUrsache hievon suchen auch sie, wie wir, ln der allzugroße»Masse durcheinander gewirrter Rechtsnormen, deren Studiummehr als ein ganzes Menschenleben fordern. Vcrgl. gn»r-teri)' kevi<-v dir. Xl.il. (übersetzt im Hermes dir. VII.S. 171 — 19t.) — Was die Quellen des englischen Rechtsbetrifft, so füllt die Sammlung der Präjudicicn (>e-xort«) allein dermgl schon zweihundert starke Bände,