bei Verfertigung einer solchen gemeinfaßlichcn Volksge-setzgebnng zugleich die Tauglichkeit, Zulänglichkcit undAnpaßlichkeit desselben mit in Anschlag bringt. DieGesetze haben immer zuletzt ihren Grund in dem Volkeselbst, entstehen aus ihm, wachsen mit ihm in die Hö-he, Breite und Tiefe, und sind ihrem Wesen nachnichts anders als die Formen des wirklichen Lebens,welche durch dieses selbst von innen herausgebildet,demselben eng sich anschmiegen, oder, wenn dieses sievon aussen her aufnimmt, ebenfalls nur durch denDrang des innern Bedürfens, in dem Gefühle derNothwendigkeit und Anpaßlichkeit, von ihm sich an-geeignet werden. Mit dem Anwachsen der Bedürfnisse,mit der Ausbildung des Geistes und des äusser» Le-bens , mit der Vervielfältigung, Erweiterung undVerwickelung der Verhältnisse, erweiten auch die Rech-te ihren Umfang, und bilden immer größere, mannig-faltiger durch einander geschlungene Gewebe, welche nichtnach Belieben kürzer gemacht, noch deren feine Fadenmit gröberen vertauscht werden können, ohne daß da-durch in die Lebensverhältnisse selbst störend und zer-störend eingegriffen werde. Auch die fremden Rechts-bücher gewannen im Mittelalter die Herrschaft nichtdurch äußern Zwang, sondern weil sie innren Bedürf-nissen des Volkes befriedigend entgegen kamen. Beidem schnellen Gedeihen der Städte, durch den regsa-men Verkehr, welcher besonders hier eine Menge neuerVerhältnisse entstehen ließ, hatte das Leben des Volkssich in schneller Entwickelung allzu mannigfaltig gestal-tet, als daß einheimische Gewohnheiten allein, dieimmer längerer Zeit zu ihrer Ausbildung und festenGestaltung bedürfen, im Stande gewesen wären, mit
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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