sam als todtes Eigenthum einem besondern Stand an-gehöre, im gesammten Volke wieder lebendig werde.Dieser Schluß hat, wenigstens der Form nach, seineVollkommene Richtigkeit. S»rht gegenwärtig das Rechtnoch zu hoch, als daß das Volk zu ihm hinauf könn-te; so muß, wenn das Volk über die Richter eineverständige Kontrole ausüben soll, das Recht sich be-quemen muffen, zu dem Volke herabzusteigen. Ist dasRechtswissen mit dem Volksverstande auf gleiche Liniegekommen; so ist die Bedingung der Möglichkeit einerKontrole der Richter durch die Umstehenden gefunden.Wo es keine Wissenschaft giebt, sind alle gleich gelehrt;und wo niemand mehr weiß als der andre, findet je-der in jedem seinen Meister. Sind auf diese Art, wonickt alle, doch die meisten, die vor den Schränkenstehen, eben so gur fähig geworden, auch innerhalbder Schranken auf dem Richterstuhle zu sitzen; sowird auch der besondre Stand der Recktsgelehrtcn,über den sogar schon viele unsrer alten Vorfahren ge-eifert, sich wieder in der Gesammtheit verlieren. —Und so fügt sich denn alles durch: Wenn, und: So,auf das beste an einander. Indessen ist die Festigkeitdieses Zusammenhangs an den sehr wesentlichen Um-stand gebunden, daß es vor allem als möglich und zu-lässig gedacht werde, die Gesetze blos nach Beliebenzu machen, den Umfang geltender Rechte nach einemselbst erdachten Maas dem Volke auszumessen und ihmdieselben so gleichsam auf der Werkstätte zuzuschneiden,groß oder klein, gelehrt oder gemein, wie man sieeben für diesen oder jenen Zweck am besten brauchenkann. Allein dieses große: Wenn, hängt an einereben so großen Unmöglichkeit; sobald man wenigstens
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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