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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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fachen kann ein für allemal des Volks Stimme nichtfür Gottes Stimme, und ein Urtheil ohne Sachkcnnt-riiß nicht eben so viel wie ein mit Sachkcnntniß gespro-chenes Urtheil gelten. Ueber die Wahrheit und Voll-ständigkeit der dem Richter vorgetragenen Thatsachenkann meistentheils niemand mit eigentlicher Sachkennt-niß urtheilen, als wer davon unmittelbare Kenntnißhat die im Streit befangene Parthci selbst. Und obder Richter das gehörige Gesetz in Anwendung ge-bracht? ob er dieses richtig ausgelegt habe? ob seinAusspruch mit dem wahren Rechte übereinstimme? obdie Rechtsgründe, womit der Siimmgebende seinenAusspruch unterstützt, wahr oder irrig, von der Ober-fläche oder aus der Tiefe gegriffen seyen? darüber hatniemand ein zuständiges Urtheil, als wer die Weiheder Wissenschaft empfangen und durch vielfache Aus-übung seinen Geist in Anwendung derselben geschärfthat. Auf Sach- und Rechtskenner, welche sich etwazufällig mit in dem Haufen befinden, kann nicht gerech-net werden, weil nur das Volk als Volk hier in Be-trachtung kommt.

Da diese Bcdcnklichkeiten allzuschwcr in das Ge-wicht fallen, um ganz unbeachtet zu bleiben; so such-te man sich dieselben wenigstens dadurch leichter znmachen, daß alles der Schwerfälligkeit unsrer dcrma-ligen Gesetzgebung zur Verschuldung angerechnet, undvon den Klagen über das Heillose einer schwer zu er-lernenden und lange einzuübenden Rechtswissenschaftzu der Bemerkung übergegangen wurde: die Einfüh-rung der Oeffentlichkeit müsse mit einer bequemen, all-gemein faßlichen Gesetzgebung begleitet seyn, damit als-dann das Recht selbst, dessen Kenntniß fetzt nur gleich-