ßigen öffentlichen Rechten gilt: auch darüberwird das Volk, sobald seine Verfassung in ihm zumLeben gekommen ist, meistens ein gründliches scharf-sichtiges Urtheil haben. Die hier anzuwendendenRechtssätze könnten leicht auf einer einzigen mäßig gro-ßen Tafel Raum genug finden, und sind überdies größ-tenteils als Reckne der Menschheit sehr verständlich injede menschliche Seele geschrieben, wo sie immer schonweit früher gelesen nnd verstanden werden, ehe sie ineiner Verfassungsurkunde ihre Aufnahme finden. EinVolk muß diese, den Werth seines ganzen menschlichenund bürgerlichen Daseyns bestimmenden Rechte so durch-aus in seinem Geiste verarbeitet haben, sich von ihnenso durchdrungen fühlen, daß dasselbe ganz mit ihneneins geworden ist: will nicht dieses Volk einer solchenVerfassung unwürdig gegen über stehen, und dieselbeblos haben, ohne sie eigentlich zu besitzen.
Alles andre hingegen, und das meiste, was in denKreis des richterlichen Amtes gehört, steht den mögli-chen Kenntnissen eines mit seinen besondern Angelegen-heiten beschäftigten Volkes heut zu Tage allzufern, alsdaß hierüber demselben ein gehörig begründetes Urtheilzugemnthet und zugetraut werden dürfte. Es wirdfreilich keine, auch noch so verwickelte Sache, und hättesie in den tiefsten Gründen des bürgerlichen Rechtsihre Wurzel, vor einer versammelten Menge verhandeltwerden, ohne daß sich in dieser Meinungen darüberfestsetzen und aussprechcn sollten. Auch die Unwissenheiturtheilt, und ist gemeiniglich nicht nur am schnellstenmit ihrem Urtheil fertig, sondern hängt sich auch amfestesten daran, weil sie eben sonst nichts hat noch sieht,was sie irre machen könnte. Allein in reinen Rechts-