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Platze zu sitzen, müssen Richter unsers Jahrhundertsdurch Wissenschaften und Kenntnisse, welche nicht imKreise gewöhnlicher Volkserfahrung liegen, allzuscbrausgezeichnet über dem Volke stehen, um in der vorden Gerichtsschranken erscheinenden Menge im Ernst ihreKontroleure, das ist, ihres Gleichen als Richter, .znfinden.
Daß das Gericht in gehöriger Zahl mit den gehö-rigen Personen besetzt sey; daß die Richter in würdigerHaltung , und so weit dieses äusserlich zu beobachten,mit erforderlicher Aufmerksamkeit der Handlung, unun-terbrochen beiwohnen; daß alle nm ihre Stimmen be-fragt; diese auf gesetzliche Weise abgegeben werden:dieses und andres, was die äußern Formen undFörmlichkeiten des Gerichtes betrifft, werden dieMeisten im Volke leicht beurtheilen; da hiczU nur we-nige Kenntnisse vorausgesetzt werden, die sobald dasVolk mit thätiger Liebe an der Oeffcntlichkeit der Ge-richte Theil nimmt, sehr bald zum Gemeingut werdenmüssen, und deren Anwendung mehr nicht als, beiwachen Sinnen, gesunden Verstand erfordert. Alleindieses reicht zur Tüchtigkeit für eine eigentliche Kontroledes Richteramtes noch eben so wenig hin, als mandenjenigen für einen tauglichen Gegenbuchführer einesRcchnungsbeamten halten wird, der ohne selbst Rech-nungsverständiger zu seyn, mehr nicht weiß, als wiedas zu kontrokirende Hauptbuch nach seiner Gestalt undäußern Einrichtung, nach seinen Ueberschriftcn, nachseinen Abteilungen und Linien beschaffen seyn müsse.
Ueber Sacken, bei welchen das Volk als solchestrn mittelbar bet heiligt ist, wo es seinen ihmund jedem Einzelnen zustehenden verfafsungsmä»