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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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zuüben berufen sey. Was diese Kontrole überhaupt zubedeuten habe? worauf dieselbe sich gründe? wie weitsie vernünftigerweise sich erstrecken könne? hieraufwurde entweder keine oder höchst ungenügende Antwortgegeben/ und dadurch den Gegnern der Oeffentlichkeitein nur allznlcichter Sieg in die Hände gespielt.

Man sollte sich immer vor Ausdrücken und Namenhüten/ die im gewöhnlichen Sinne entweder etwas an-deres, oder mehr oder weniger bezeichnen, als sie ver-nünftiger Weise da bedeuten können, wo man sich ihrerausser der Ordnung, und zwar ohne ein beigefügtes:Gleicbsam, bedient. Zu einem Kontrolenr (um dieses

Wort hier einstweilen zu gebrauchen) wird immer er-fordert, daß derselbe an Kenntniß und Uebung deinganzen Geschäft des Kontrolirten gewachsen sey. DerGegcnbuchführer muß eben so gut Buch zu führen ver-stehen , als der Buchfübrer selbst: wo nicht, so ist ent-weder der letzte in allen Dingen, bis zu welchen nichtdie Kenntniß des ersten reicht, außer aller Kontrole,oder die Kontrole, welche sich -der Unwissende zu füh-ren erlaubt, ist eine Anmaßung, die zwar den Ge-schäftsführer zu quälen und zu irren, aber an dem Ge-schäfte nicht das mindeste zu fördern, zu andern oderzu bessern vermag. Als noch in Deutschland größtcn-thcils nach einfachen Nechtsgewohnheitcn gerichtet wurde,als noch der Frohnbote nöthigenfalls um einen Rechts-satz gefragt werden mogte, und die Umstehenden allen-falls eben so viel von ihren Rechten wußten, als die-jenigen , die neben dem Richter saßen: da hätte man

noch das Publikum als einen Gerichts-Kontrolenr be-trachten dürfen, wäre es nicht damals mehr gewesen,als blos dieses. Aber um nicht unwürdig auf ihrem