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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Siebentes Hauptstück.

Von der volkstümlichen Gerichtsvffentlichkeit.

Insbesondere:

über die Behauptung, das Volk wohne den Gerich-ten bei, um die Richter zu kontroliren.

Die meisten, welche in unsern Tagen für die Gerichts-öffentlichkeit gesprochen haben, legten alles Gewicht derSache auf die Anwesenheit des sogenannten Volkes,d. i. der bei dem Streit nicht unmittelbar beseitigtenPersonen, welche zufällig vor dem Gerichte sich alsZuhörer einfindcn. Daß die Hauptstarkc aller Gründefür die Oeffentlichkeit der Rechtspflege in der nothwen-digen Anwesenheit der Partheien selbst zu suchen sey,daß eine das Volk mit umfassende Gerichtsöffentlichkeiterst von jenem Standpunkte aus in ihrer vollen Bedeu-tenhcit erkannt und am sichersten begründet werdenkönne, wurde fast ganz außer Acht gelassen; und da-gegen alles Heil der Oeffentlichkeit von der, wieman sich auszudrücken gewohnt warKontrolle"erwartet, welche das Publikum über die Richter aus-

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