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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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jenige, dem jene mächtigen Geister dienen, ihn alseinen seiner Richter so eben auf dem Richterstuhl gese-hen habe. Ist unter solcher Voraussetzung die Ver-suchung selbst gleich groß bei der geheimen, wie beider öffentlichen Abstimmung; so ist im Gegentheil dieGefahr der Versuchung zu erliegen, dort beiweitem größer als hier. Denn dort hält wenig-stens noch die Sckaam vor der gegenwärtigen andernParthei, für welche das Recht spricht, der Scheu vordemjenigen, welcher nur Unrecht fordert, das Gegen-gewicht; aller andern, bereits oben dargelegten, Ur-sachen zu geschweige», welche bei öffentlicher Abstimmungmit Gründen, die absichtliche oder unabsichtliche Be-günstigung der einen vor der andern Parthei mächtigerschweren. Von allem diesem trit in der geheimenStimmkammer nichts der Versuchung in den Weg; derWankende, der schon zum Fall sich Neigende, findethier ausser sich keine Stütze, wohl aber einen vieljäheren Abhang.

Auf keinem Fall ist zuviel mit der allgemeinen Be-hauptung gewagt: ein tüchtiger, würdiger Richter

wird durch die öffentliche Abstimmung niemals schlechter;der untüchtige, unwürdige oder zweideutige hingegendurch die geheime, wenn nicht immer schlechter, dochauch gewiß nicht besser werden.