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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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ner Beziehung ziemlich gleichgültig, ob sie geheim oderöffentlich stimmen, weil wenn z. B. vier Richter indie geheime Stimmkammer gehen, und dann mit demUrtheil wieder herauskommen: daß H.. die geforderte

Summe zu zahlen schuldig sey, wenigstens eineWahrscheinlichkeit von 3- gegen 1. wider jeden einzel-nen Richter steht, daß er zum verurtheilenden Erkennt-niß ebenfalls seine Stimme gegeben habe. Sollte dieOeffentlichkeit der Verhandlungen mit jenen Rücksichtenängstlich zarter Richter allenfalls noch vereinigt werden;so bliebe nichts übrig, als den Gebrauch des altenAreopag bei uns einzuführen, der, wie bekannt,für gerichtliche Verhandlungen nur bei dunkler Nacht,und obne Licht, seine Versammlung hielt. Wie dieDunkelheit den Richtern des Areopag die Partheicnverbergen sollte; so würde sie bei unsern Gerichtenwenigstens dazu dienen, die lichtscheuen Richter vorden Partheien zu verstecken.

Durch die bisherigen Bemerkungen ist schon größ-tcnthcils auf die mit den übrigen genau zusammen-hängende Bcdenklichkcit geantwortet: es möge die

öffentliche Abstimmung die unbefangene Partheilo,sigkeit mancher Richter gefährden, welche im Gehei-men vielleicht unbedenklich ihre freie Ueberzeugung gegenDiesen oder Jenen aussprächen, gegen welchen sie die-selbe aus Furcht oder andern Rücksichten nicht geradeauch öffentlich auözusprechen die Selbstüberwindung ha-ben möchten.> Wer zugänglich ist der Furcht vorUngunst oder der Hoffnung auf Gunst, wird durchdas geheime Zimmer gegen die Einflüsterungen dieserauf seine Unpartheilichkeit eindringenden geistigen Ge-walten nicht gesichert, sobald er einmal weiß, daß der-

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