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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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ist schlimm, wenn die Untüchtigkeit nicht in Gefahrkommt, sich als solche zn verrathen.

Oder scheut er sich darum, seine Meinung öffent-lich zn sagen, weil er dadurch in den Fall kommenmöchte , sich da oder dort ein ihm nützliches oder an-genehmes Lcbensvcrhältniß zu stören? Es ist frei-lich rathlich, es mit Niemand zu verderben, weil manimmer nicht wissen kann, wozu nicht Jemand irgendeinmal zu gebrauchen sey. A'cr welch ein Riedter,der solche Berechnungen sich erlaubt! der eher nachallem andern sich umsieht, als nach seiner Pflicht! dersie heimlich zu erfüllen sucht, weil dann niemand er-fahrt, ob er sie erfüllt habe, folglich auf diese Weiseihm noch die Hoffnung bleibt, sich bei demjenigen, derihn etwa darum in Anspruch nehmen möchte, mit ei-ner vorgeblichen Pflicktwidn'gkcit, aus der Ungunstheraus zu läugnen, oder in die Gunst hinein zn lügen!llebrigcns ist das Mittel eben so unpassend als der-Zweck nichtswürdig ist. Jenes paßt nur dahin, wonicht blos die Abstimmungen, sondern auch die Ver-handlungen geheim, nnd übcrdieses die stimmen-den Richter der Parthei u «bekannt sind: wie es

nur bei zahlreich besetzten Richtercollegien möglich ist,welche in besondern Abtheilungen (Senaten) richten,deren einzelne Mitglieder der Gcricbtsvorstand jedes-mal besonders ernennt (26). Sitzen aber die urthei-lenden Richter während der öffentlichen Verhandlungden Parthcicn kenntlich gegenüber; so ist es in je-

(26) Eine treffliche Einrichtung der obersten Prvbinzial-Gerichts-höfe in Baicrn, wodurch Parthcilichkeit, Bestechung u. dergl.fo gut wie unmöglich gemacht ist.