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in einen sichern Winkel schleicht. Schenk sich keinwahrhaft ehrlicher Mann öffentlich Recht zu thun;wie sollte ein ehrlicher Richlcrsmann sich scheuen öffent-lich Recht — zu sprechen? Es ziemt nur derHeimtücke, blos hinter dem Rücken des andern, demsie etwas Unangenehmes erzeigen will, Muth zu haben;aber das Recht ist ehrlich und die Ehrlichkeit offenund wahr, und weiß nichts von Verlegenheit, wennsie, um der Pflicht willen, einem andern auch etwasUnangenehmes in das Angesicht zu sagen hat. EinRichter, welcher sich nicht einmal soviel Kraft, undso viel Liebe zum Wahren und Rechten zutraut, umsich zu demselben mit gerader Offenheit zu bekennen;welcher sich zwar nicht seines Ausspruchs schämt, wohlaber die Blicke scheut, die ihm begegnen möchten,wenn er diesen Ausspruch als seine Meinung öffentlicherklären sollte: ein solcher Richter hat durch solche Ge-
ständnisse über sich selbst gerichtet. Die Gerechtigkeitist zu ehrwürdig, um sich nach dem sogenannten gu-ten Tone der feinen Welt zu bequemen, nach wel-chem es blos erlaubt ist, über einen Abwesenden allesbeliebige zu sagen, nicht aber, weil dieses die Gesellig-keit stören müste, dem Anwesenden auch nur eine Unan-genehme Wahrheit zu Gehör zu reden. Wer den Ge-richtösaal blos wie einen Gesellschaftssaal betrachtet,um hier als höflicher Weltmann mit der Justiz wiemit einer artigen Weltdame Umgang zu pflegen, findetbei ihr seine Rechnung nicht, so wenig als sie beiihm.
Schellt sich etwa ein Richter darum vor der öf-fentlichen Abstimmung, weil er seiner eignen geistigenTüchtigkeit mißtraut? Nun! desto besser! denn es