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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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ins Verborgene verliert und jeder Einzelne seine Stimmemit seiner eignen Person öffentlich zu vertreten hat.

I'sileuleini esl, iie taeitis sulliesAiis im^ncient!» ier'L:>at>

bemerkt Pli nius (16) über das geheime Stimmen desSenats. Bei Magistratswahlen, anf welche sich die-se Stelle bezieht, überhaupt bei allen Geschäften, wel-che anf freies durch kein Gesetz gebundenes Urtheil,auf Glauben und Meinung gestellt sind, und bei wel-chen der Gunst oder der Mißgunst von selbst ein wei-ter Spielraum geöffnet ist:- ha mag wohl der Frageüber die größere Zweckmassigkcit geheimer oder öffent-licher Stimmgebung, eine doppelte Seite abzugewinnenseyn; und daher mochte Plinius in dieser Bezie-hung von der durch geheimes Stimmen begünstigtenSchaamlosigkeit im Ton einer noch ungewissen Bcsorg-niß sprechen. Was aber die Verdcrblichkeit geheimerrichterlicher Abstimmung betrifft, so hatte bereitsdie frühere Geschichte der Römer allzusichcr darüberentschiede» (171, als daß noch im Zeitalter Traf auszweifelnd davon hatte gesprochen werden können. DieGeschichte der geheimen Stimmen ist bei den Römerngenau mit der Geschichte des allgemeinen Verfalls derSitten und des Staats verflochten. In den Zeiten,von welchen Sallnst (18) sagt: inilümsgue

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(16) III. 20.

(17) Auch in den athe ni en s i sch c n Gerichten wurde durch Bal-leren gestimmt. Welche Gerechtigkeit aber hstr zu finden war,ist jedem, der in der griechischen Geschichte nicht ganz unbe-wandert ist, zum Entsetzen bekannt.

( 18 ) e»ni, e. 9.