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werden darf, so wird sein Verstand, wenn diesen fremdeUcberlegenheit anfangs gefangen genommen haben sollte,in dem öffentlichen Versammknngssaalc sehr bald seineFreiheit wieder finden.
Ferner: Gnnst, Mißgunst und andere Neigungenoder Leidenschaften, welche die innere Unpartheiligkeitder Meinungen gefährden, wirken weit öfter blosschleichend und schmeichelnd, durch heimliche Ueberra-schnng des unbewachten Gemüths, als im klaren Bc>wustse-yn eines auf rechtswidrige Absicht ausgehendenWillens (15). Die Meisten fehlen aus Schwache undmeinen vielleicht das Recht zu fördern, wahrend sieblos als Werkzeuge den finstern Mächten ihres Herzensdienen. Allein eben diesen finstern Mächten trit wa-chend und wehrend da, wohin sonst kein fremdes Augedringt, der aufregende Gedanke entgegen, daß die ge-faßte Meinung der gegenwärtigen Parthci unter dieAugen gesagt und in ihrem Beiscyn mit entscheidendenGründen gerechtfertigt werden müsse.
Wer sogar absichtlich mit klarem Vewustseyn desUnrechts, eine Parthci begünstigen möchte, hat beigeheimer Abstimmung ein weit leichteres Spiel als beider öffentlichen mit Gründen. Zu einer absichtlichenBegünstigung gehört bei geheimer Abstimmung nur einegemeine Schlechtigkeit des Willens: aber um ein wis-sentlich ungerechtes Urtheil als ein heiliges Recht öf-fentlich in Gegenwart desjenigen auszusprechcn, denr
(15) Es sind dieses die allstes chs xci,., ä« tuen ^ vor welchen deogroße Äanzler m seinen
so geistreich als eindringend die Richter warnt (o