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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Ein Kaufmann, welcher sich allein in ein heimlichesSeitcnkämmerchen schleicht/ um dem Käufer die Waarezuzumessen, wird mit vollem Recht des Mangels derEhrlichkeit sehr verdächtig, ohne sich von diesem Ver-dachte blos durch die Bemerkung reinigen zu können,er habe ja dem Käufer, als dieser um die Waare ge-feilscht, vor Zeugen zugehört und habe vor diesen ihmein richtiges Maas versprochen.

Wird ein Rechtscrkenntniß durch die Abstimmungdes eilizclnvn Mitgliedes gebildet; so ist es denjenigen,welchen jenes Erkenntniß gelten soll, von der äusserstenWichtigkeit zu wissen, daß und wie dasselbe aus deneinzelnen Stimmen hervorgegangen sey. Ist die Ab-stimmung geheim, was beruhigt die Partheien darüber:ob dasjenige, was als das Gesammturthcil verkün-digt worden, auch der wirkliche Beschluß der Mehrheitsey? ob alle Stimmpflichtigen auch wirklich und in ge-höriger Art ihre Stimmen abgegeben haben? (14.) und

„der das, ivas er für Recht hält, laut und unverhvlen als„Recht erklären darf, schlägt das Mißtrauen darnieder, welches„ein hinter dem Vorhang gesprochenes Urtheil erzeugt ,c.

(14). Ich kenne einen ziemlich großen Staat,, in welchem vieleUntergerichte, selbst auf dem Lande, kleine Collegien vor-stellen und als solche Rechtsstreitigkciren entscheiden sollen.Aber selten oder nie wird diese Form beobachtet. Ein Ein-zelner faßt das Erkenntniß ab, welches, wenn es hochkommt,der Form wegen den übrigen Gerichksmitgliedcrn vorgelegtwird. Man will von Beispielen wissen, daß blos gedungeneLohnschreiber Urtheile und förmliche richterliche Bescheide er-gehen lassen. Dem Papier, welches den Namen und dasSiegel des Amtes sammt der Unterschrift des Gerichtsvvrstan-des trägt, sieht man solche» Ursprung durchaus nicht an.