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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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eben nicht sehr anständigen, Scherz zu treiben. Dennwer seine eignen Handlungen verbirgt, wandelt nichtim Öffentlichen, wenn er auch zuvor öffentlich denöffentlichen Handlungen anderer zugesehen hat (13).

<13) Es war längst dieses Kapitel geschrieben, als mir durchdie Güte des Herrn Professor Schnell, Mitglieds desgroßen Rathes zu Bern, dessen Entwurf eines Gesetz-buchs über das gerichtliche Verfahren in Civil-Recht s sa ch e n Bern Ey. dann der Rcvidirte Ent-wurf :c. ie. Bern 1620. mitgetheilt wurde. Durch geschicht-liche Thatsachen und scharfsinnige Bemerkungen, fand ich hiermeine Ansichten vielfach bestätigt. In dem Vorbericht S. X.Anm: sagt der Herr Verfasser:Die Vorschrift derBcr-

ner Gerichrssatzung m. Thl. xiv. Satz: 3. " dieUrtheile vor Gericht sollen, nach altem Herkommen, in Ge-genwart der Partheien öffentlich ausgesprochenwerden" wurde bis zum Halft 1798. bei allen Kirch-spielö- und Stadtgerichten befolgt-, doch durfte der Gerichts-beisitzer, welcher das erste Votum eröffnen muste, verlangen,daß er sich vor dem öffentlichen AUsspruche des-selben mit seinen Cvllegen darüber berathen könne;sobald aber diese Berathung zu Ende war, mußte er, sowie die übrigen Beisitzer sein Votum in Ge-genwart der Partheicn bei offener Thür abge-ben. Von 1798. bis 1803. wurden selbst in der oberstenInstanz alle Urtheile bei offener Thür abgera theilund gefällt " Diese ehrwürdige wahrhaft heilige Sitte,wird in dem Entwurf -c. Satzung 2. von neuem als Gesetzausgesprochen. Herr Schnell bemerkt hierüber unter andernsehr richtig im V o rb e r i ch t. S- X.In Civil - Processenwerden keine Staatsgeheimnisse verhandelt, und wer sichscheut sein Urtheil über einen solchen mit Offenheit auszu-sprechen, scheut sich Richter zu seyn- Hoffnung und Furchtwerden auf einen für diese Gefühle empfänglichen Mannhinter Schloß und Riegel eben so gut einwirken, wie aufoffener Heerstraße. Das freie Benehmen eines Richters,