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eben nicht sehr anständigen, Scherz zu treiben. Dennwer seine eignen Handlungen verbirgt, wandelt nichtim Öffentlichen, wenn er auch zuvor öffentlich denöffentlichen Handlungen anderer zugesehen hat (13).
<13) Es war längst dieses Kapitel geschrieben, als mir durchdie Güte des Herrn Professor Schnell, Mitglieds desgroßen Rathes zu Bern, dessen Entwurf eines Gesetz-buchs über das gerichtliche Verfahren in Civil-Recht s sa ch e n Bern Ey. dann der Rcvidirte Ent-wurf :c. ie. Bern 1620. mitgetheilt wurde. Durch geschicht-liche Thatsachen und scharfsinnige Bemerkungen, fand ich hiermeine Ansichten vielfach bestätigt. In dem Vorbericht S. X.Anm: sagt der Herr Verfasser: „Die Vorschrift derBcr-
„ner Gerichrssatzung m. Thl. xiv. Satz: 3. — " „ die„Urtheile vor Gericht sollen, nach altem Herkommen, in Ge-genwart der Partheien öffentlich ausgesprochen„werden" „ — wurde bis zum Halft 1798. bei allen Kirch-„spielö- und Stadtgerichten befolgt-, doch durfte der Gerichts-beisitzer, welcher das erste Votum eröffnen muste, verlangen,„daß er sich vor dem öffentlichen AUsspruche des-selben mit seinen Cvllegen darüber berathen könne;„sobald aber diese Berathung zu Ende war, mußte er, so„wie die übrigen Beisitzer sein Votum in Ge-genwart der Partheicn bei offener Thür abge-ben. — Von 1798. bis 1803. wurden selbst in der obersten„Instanz alle Urtheile bei offener Thür abgera theil„und gefällt " Diese ehrwürdige wahrhaft heilige Sitte,wird in dem Entwurf -c. Satzung 2. von neuem als Gesetzausgesprochen. Herr Schnell bemerkt hierüber unter andern„sehr richtig im V o rb e r i ch t. S- X. „In Civil - Processen„werden keine Staatsgeheimnisse verhandelt, und wer sich„scheut sein Urtheil über einen solchen mit Offenheit auszu-„sprechen, scheut sich Richter zu seyn- Hoffnung und Furcht„werden auf einen für diese Gefühle empfänglichen Mann„hinter Schloß und Riegel eben so gut einwirken, wie auf„offener Heerstraße. Das freie Benehmen eines Richters,