einzelne Gerichts mitglied richtet (lsi-r senten-tiam), indem es seine Stimme abgiebt, und kann aufkeine andre Weise als sti,umgebend in eigentlicher Rich-tcrcigcnschafr sich wirksam änsienr. Der Stimmende er-klärt in der Abstimmung seinen richterlichen Aus-spruch, der als im Namen der Gerechtigkeit gethan,in rechtlicher Kraft mit rechtliche r W irkungbesteht, und von dem Richterspruch eines Einzclrickterssich nur dadurch unterscheidet, daß bei zusammengesetz-ten Gerichten die Stimme des Einzelnen anders nichtBestandtheil des Gestimmt - Urtheils (des Collegial-Er-kenntnisses) werden kann, als wann dieselbe mit andernzusammenstimmend sich in der Mehrheit findet. Istes nun also gerade diese Abstimmung, in welcherdas Gericht seine eigentliche Richtergewalt ausübt; istes eben diese Haupthandlung des Gerichtes, bei wel-cher, weil sie das Schicksal des Streites bestimmt, dieParthcien am allerhöchsten bcthciligt sind; wie möchtewohl die Heimlichkeit der Abstimmung und Urihcilofas-sung mit den wesentlichen Zwecken einer öffentlichenRechtspflege zst vereinigen seyn? Eine Justiz, die sichzwar öffentlich auf ihren Thron niedersetzt und Andernöffentlich vor ihr zu handeln erlaubt, aber , sobald eszur Hauptsache kommt, nämlich sobald si c selbst han-deln soll, sich hinter einen Borhang schleicht, um hierim Geheimen das ihrige zu treiben; die Niemandenzusehen läßt, wann sie auf ihrer Wage das Rechr mitden Thatsachen abwägt, sondern erst, nachdem allesdieses geschehen, wieder hervorkommt, um zu verkün-den, was sie im Geheimen gefunden habe: — solche Ju-stiz, wenn sie sich eine öffentliche nennt, scheint in derThat mit sich selbst oder mit andern einen, ihrer Würde
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