128
gen, übet deren Rechte sein Ansspruch mit entscheidensoll, gleichsam als seine Kampfrichter vor Augen sieht?Wird er es diesen gegenüber wagen, über den Sinneines Gesetzes, über die Anwendung eines Rcchtsscuzesseine Zweifel zu gestehen, einen noch nnausgebildctenGedanken znr Prüfung hinzuwerfen, von seinen Amts-genossen Belehrung anzunehmen, zuvor gcäussertcMeinungen gegen die bessere Ansicht eines andern auf-zugeben, oder nach dieser zu berichtigen, zu ergänzenoder zu beschränken? Eingeschüchtert durch wahre undfalsche Schaam, drcust aus Aengstlichkeit, vorschnell ausVerlegenheit, gewissenlos aus Ehrgefühl, unüberlegtaus Bcsorgniß durch laute Ueberlcgung ihre richterlicheFähigkeit Fremden verdächtig zu machen, — werdenvielmehr die meisten, um nur ein schnelles Urtheil zuhaben, »«geprüfte Meinungen oder aufblitzende Ein-fälle hastig als entscheidende richterliche Ueberzeugungenhinwerfen. Eilige, aber unbedachte, unreife Abstim-mungen, folglich auch unbedachte, unreife Rechtscr-kcnutniffc, würden daher unfehlbar da zu erwartenseyn, wo die Richter nicht blos genöthigt wären, öf-fentlich zu stimmen, sondern auch öffentlich unter ein-ander zu berathen. Ueberdicscs schließt schon der Be-griff von einer Oeffentlicbkeit des Gerichts dieOeffent-lichkeit der richterlichen Berathung aus. Denn die Bera-thung ist k ci n e r i cb t c rl i ch c A m t s h a n d l n n g. Sieentscheidet nicht, sondern bereitet nur mögliche Entscheidun-gen vor; sie richtet nicht, sondern ist nur Vorübung zumRichten. Was ein Studirzimmer dem Einzelnen, ist einBerathungszimmer für Ricktercollegien. Nur auf demNichterstuhle sind Richter in ihrer Amtsgewalt zu fin-denin- dem Berathungszimmer sitzen blos Menschen,