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zu der Abstimmung, und diese zu dem Kollegialbö-schluß. Wie bei der Selbstüberlegnng Gründe mitGegengründen streiten, ehe die Ueberzeugung sich be-festiget ; so treten in der Berathung Meinungen ge-gen Meinungen in den Kampf und bilden eine soge-nannte Discnssion, die keinen andern Zweck hat,als jeden einzelnen Mitstreiter über das Für und Wi-der mit sich selbst in Eintracht zu setzen. S t immen(vcns) streiten nie gegen einander, wenn siegleich noch so sehr von einander abweichen, weil sichjede Stimme für sich selbst, ohne Beziehung auf einedurch sie erst zu berichtigende fremde Meinung, blosin gerader Richtung auf den zu fastenden gemeinsammen Beschluß geltend macht.
Daß die Berathung eines RichtercollcgiumSnicht öffentlich geschehe, weder in Gegenwart dcSVolks noch der Parthcien, hat schon denselben Grundfür sich, aus welchem auch jeder Einzelne um einenwichtigen Gegenstand in ungestörter Ruhe still zu über-legen, sich aus fremder Umgebung auf sich selbst zurück-zieht. Auch könnte es der Würde eines Gerichts nichtsehr förderlich seyn, wenn sich dieses mit allen denZweifeln, aus welchen zuletzt erst feste klare Ueberzeu-gungen sich heraus bilden, in dem noch schwankendenZustande erst werdender Gedanken und Meinungen,eben denjenigen gegenüber stellte, welche von ihm ihrUrtheil zu empfangen haben- Und diese Oeffentlich-keit, weil sie die Unbefangenheit der Urtheilendenunvermeidlich stört, würde sehr bald alle Berathungaufheben- Wer wird sich mit seinen Amtsgenvffcn ineinen freien Gedankenwechsel einlassen, wenn er diejeni»