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aus solcher Berathung hervorgcgangcnen Ueberzeugungjedes Einzelnen eine vielseitigere tiefere Uebcrlegnng,»nid dem aus diesen Ueberzeugungen hcrvorgegangencnGcsammtbescbluss die stärkste Vermuthung sür dessenNichtigkeit versichert.
Daß richterliche Berathung sich von der rich-terlichen Abstimmung wesentlich unterscheide, springtdeutlich genug in die Augen. Dort wird nur dieSacke besprochen; hier wird über dieselbe abgespro-chen: — dort werden Gedanken blos in Beziehungauf werdende Ueberzeugungen gewechselt; hier werdenschon gewordene Ueberzeugungen geltend gemacht: —iE der Berathung werden nur Gedanken geäußert/nicht Beschlusse; die Abstimmung spricht mit der er-langten Ueberzeugung zugleich einen dieser entsprechen-den Entschluß des Willens aus: — das berathendeWort hat kein anderes Gewicht, als welches ihm we-gen seines innern Werths die freie Ansicht der Mitbe-rathendcn beilegt; das Wort der richterlichen Abstim-mung hingegen hat, ganz von dem Wcrtb des Jnn-halts abgesehen, schon durch seine Form rechtlich wir-kende Kraft: — denn die abstimmende Erklärung gehtunmittelbar auf Hervvrbringung des entscheidenden Ge-sammtbeschlusses selbst; die rathschlagende Aeusserungaber blos auf Hervvrbringung von Vorstellungen, diezu Elementen einer Ueberzeugung werden können-Welche als Stimme (votm») ausgesprochen den Gcsammt-beschluß mit begründet. Genau so wie in einer Selbst-berathung des Einzelnen sich die Ucbcrlcgung zu derUeberzeugung und zu dem gefaßten Entschlüsse verhält,sbcn so verhalt sich in einem Kollegium dir Btrathnug