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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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scheidende Gründe vorhanden) für die Berathung dieOeffcntlichkeit nicht gestatten wollte, nun auch die Ab-stimmnng, sobald sie von einer Vorbcrathung abhiug,mit in das Geheime ziehen zu müssen glaubte.

Wo es nichts zu zweifeln gibt, ist nichts zn be-rathen; daher fällt bei klaren (V. i. bei den lüeisten)Sachen, die Berathung mit der Abstimmung inEins zusammen. Ausser solchen Fällen aber sondertsich diese von jener deutlich ab, und fordert dieselbeals nothwendige Einleitung und Vorbereitung, ohnewelche ein gründlich überlegtes Abstimmen unmöglichwerden, und einer der ersten Zwecke, für welchenman zusammengesetzte Gerichte bildet, unerreichbar seAwürde. Berathung ist Ueberlegung, nm eine nochnicht gefaßte, oder noch nicht fcstgcwordene Ueberzeu-gung zn finden, oder zu begründen; Abstimmungist die Aeußerung einer zu Begründung eines recbtsgcl-tcnden Beschlusses dienenden, bereits bestimmt gefaß-ten Ueberzeugung. Der Einzelne geht mit sich selbstzu Rath, indem er den Gegenstand nach seinen ver-schiedenen Seiten wendet, Gründe gegen Gründe wagt,und die Kenntnisse deren er zur Beurtheilung bedarfentweder durch Nachdenken sich vergegenwärtiget odervon aussen hcrbeisucht. Mehre berathen sich unter ein-ander, so fern jeder die Gedanken aller übrigen mitin den Kreis seiner eignen Ueberlegung zieht, wodurchdie Ansichten und Kenntnisse Aller als Elemente desUrtheils jedes Einzelnen in Wirksamkeit treten. Da insolcher Gesammtbcrathung Jeder das GeistesbesitzthumAller gewinnt, und die Kraft eines Jeden die Kräfteder übrigen ergänzt und vervielfältigt; so ist einer