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lung so lange abtrat, oder die Schoppen abtreten ließ,bis die Urthcilsfiudung vollendet war, worauf ihm,nach seiner oder der Schoppen Rückkehr, von Lcmjcni-gen Schoppen, dessen Meinung gesiegt hatte, das Ur-theil ,,e i n g e b r a ch t" wurde (7). — Die Geschwor-nen der E n g la nd e r geben in einfachen Fallen, ohnesich von ihren öffentlichen Sitzen zu entfernen, auf derStelle ihr Urtheil; und daß, wenn sie in andernFällen im Geheimen sich berathen haben, ihr Verdiktnur von dem Obergcschwornen zu öffentlicher Kundegebracht wird, hat darin seinen Grund, weil das„schuldig" wie das „nicht schuldig" und in Civilsachcndas: toi» tli« oder: icke ckofenclsnt, immer
Einhelligkeit der Stimmen erfordert, folglich mit demGesammtbesckluß zugleich die Stimme jedes Einzelnenausgesprochen wird (8). — Bei den Franzosen
(7) Dieses war, nach Bodmann a> a- O. in den Gerichten
des Rheingau's der Fall. Dieser gelehrte Kenner des deut-schen Alterthums macht hier, wo er die Art und Weise derUrtheilsfindung im Mittelalter behandelt, unter anderem treu-herzig die Bemerkung: „Ohne Zweifel geschah diese Fol-
„guug zur öffentlichen Versicherung, daß die F in düng„nach Wahrheit und folglich der Au sspeuch der Schön-ten oder Mannen, worauf doch alles ankam, gewiß„und u nz w ei fe n t lich sey: — ein Hauptstück, welches„das französische Gesetzbuch über das Gerichtsverfahren,„gänzlich unter die Bank' geschoben, und dafür die Dell-„berationskammer, jezuwcilen selbst das Opiniren„bei geschlossener Thür surrogirr hat, worüber ein„deutscher Rechksfreund der Vorzeit freilich den Kopf mäch-„tig geschüttelt würde haben."
(8) Llackiktorro L oin ine » t. L. III, di. 2I.
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