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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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(als seine Meinung, Stimme) anssprach. Halte die-ser alsodas Urtheil gcdeilet, so wendete ersich zugleich an die übrigen mit der Frage; ob sieseinem Urheile folgten? (6) Antworteten hie-rauf alle oder die Mehrheit bejahend, so war das,,Urtheil ersolgt (es hatte die Folge), und wur-de dann von dem Richter förmlich ausgesprochen oderverkündigt. Trat aber die Mehrheit demselbennicht bei (Verseblagung des Urtheils), so nahmrin Anderer den Sitz des vorigen Urtheilsweisers ein,und gab ein besseres Urtheil, welches dann entwederdenVorgang" gewann, oder ebenfalls wiederverschlagen" wurde, bis endlich eine von einem drit-ten oder vierten ausgesprochene Meinung für sich dieMehrheit erlangte. Diese-ganze Handlung des Urtheils-findens geschah vor aller Augen, und Niemand ent-fernte sich, weder das Volk, noch die Parthcien oderihre Anwälte. Wohl aber war es Sitte, wenigstensin einigen deutschen Landern, daß der VorsitzendeRichter, um nicht durch seine Gegenwart die Frei-heit der Urtheilsfolge zu gefährden, aus der Versamm-

Gcsellen aus dem Kreise entfernte, um sich mit denselben be-sonders zu berathen. In Baierische» Urkheilsbriefen kommtsogar bisweilen vor, daß der versitzende Richter selbst vonseinem Sitzeaufgestanden sey, sich mit denen die an derSchranne saßen berathen, und dann im Rath erfun-den habe, daß,, rc. Vergl. lvi o im m. Loten x. 552.

(6) Daher die gewöhnliche Formel in den Urtheilsbriefen: hier-auf geschah Frag, Folg und Recht, daß rc-; desgleichendie Ausdrücke: es wurde mit dermehrecn Folg mit

einhelliger Folg" zu Recht erkannt. «5.

D I o s s s V. F, 6 /