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Übung nicht selbst vereiteln. Man würde über eine Gesetz-gebung bitterlich lachen, welche den Parthcien inner-halb dreissig Tagen die Berufung gegen ein gesproche-nes Erkenntniß gestattete; aber die Verkündnng des-selben erst nach verflossener Berufungsfrist erlaubte.Gleichwohl ist zwischen dieser Bestimmung und zwischenjenem Recht auf Nichngkcits-Bcschwerden, — welche niegeltend werden können, weil die Nichtigkeiten unbe-obachtet zwischen blinden und stummen Wänden ver-schlossen bleiben, — eigentlich nur der Unterschied,daß hier dem Gebrauche die Gewohnheit znr Seite stehet,von welcher man noch nie erfahren hat, daß sie ihreeignen alten Thorheiten belacht oder belächelt hätte.