Sechstes H a u p t st ü ck.
Fortsetzung des vorhergehenden. Von der Berathung,und von der Nothwendigkeit öffentlicherAbstimmung und Schlußfassung.
§)aß nach beendigtem Vobtrag, das Gericht aus derOcffentlichkcit in die Verborgenheit sich zurück-ziehe , um hier (in einer clrsmbis cle consoil) nicht nurüber zweifelhafte Fälle sich zu berathen, sondernauch abzustimmen, und nach der Mehrheit dasUrtheil zu schöpfen, das als ein schon gefunde-nes nur öffentlich zu verkünden sey: dieses
ist in Deutschland eine auf guten Glauben angenomme-ne Meinung, von welcher eben so gesprochen wird,als wenn sie ganz von selbst sich verstehe (I). Gleich-wohl bedürfte diese Ansicht, um für begründet geltenzu können, sehr starker Beweise; theils um sichgegen das Beispiel älterer Zeiten und anderer Völker
(t) Vcrgl. Engelhard Entwurf einer verbessertenGesetzgebung für bürgerliche Rechts streitig-keiten- §. 20 . 87.