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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
117
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Antwort ganz leicht in seinem eignen Kopfe findenkann.

Was für die Zulassung dcrPartheicu bei domDortragmehr als alles vorhergehende mit rechtlicher Nothwen-digkeit entscheidet, ist, daß dieselben durch ihre Aus-schließung in die Unmöglichkeit gesetzt sind, von dem-jenigen Rechtsmittel Gebrauch zu machen, welches ih-nen gleichwohl die Gesetze wider unförmlich gesprocheneErkenntnisse gestatten- Ein Erkenntniß, gesprochenvon einem nicht in gehöriger Zahl versammelten Ge-richt, oder zu welchem Richter gesessen, die entwederder (formellen) richterlichen Fähigkeit ermangeln, oderwelche bei dem Vortrage nickt immer zugegen, oderwährend desselben mit andern Angelegenheiten beschäf-tigt waren u. s w., ist unbestreitbar nicktig. Wersoll aber diese Nichtigkeit wider jenes Erkenntniß gel-tend machen? Die Parthei. Wie aber, wenn Nie-mand hinter den verschlossenen Gcrichtsthüren gegen-wärtig war, außer denjenigen die solche Nichtigkeitverschuldet haben? Die schriftliche Ausfertigung desUrtheils und der Entscheidungsgründe desselben gebennatürlich keine Auskunft hierüber; das Sitzungspro-tocoll, falls ein solches geführt wird (20)pflegt man nicht den Parthcien mitzutheilen; und

wenn auch, so gewahrt dasselbe wenigstens für sich

allein die Gewißheit nicht, daß dasjenige worüber esschweigt, nicht gewesen, oder dasjenige worüber esspricht nicht anders, als wie da geschrieben steht ge-wesen sey. Gibt das Gesetz mir ein Recht, so darf

es die Bedingungen der Möglichkeit zu dessen Aus-

(2o) Nach preussischer Justizeinrichtung werden in den Kollegienkeine Protokolle geführt.