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sich der Parthcien schon im Begriffe unzertrennlich ver-bunden) die Anwesenheit der Parthei oder ihres An«waltes gestattet werden müsse: dieses ist hier zu er-weisen, so lästig es auch seyn mag, zu beweisen wasin Svnnenklarheit offen vor jedem sehenden Augeliegt.
Die Darstellung der Sache bestimmt die Vorstel-lung des Richters über die rechtliche Natur derselben,und diese seine Vorstellung bestimmt das Rechtscrkennt-uiß; die Parthcien sind daher auf das allerwcscntlich-ste betheiligt, diesem über das Schicksal ihrer Rechts-ansprüche entscheidenden Vorgänge beizuwohnen (17).Daß ihnen der Zutrit gestattet werde, ist nothwendig,nicht nur um jeden Verdacht einer Gesetzwidrigkeit vonder Rechtspflege zu entfernen, sondern auch um dersel-ben die Gesetz Massigkeit, Förmlichkeit undGewissenhaftigkeit ihrer Verwaltung zu sichern.Nur persönliche Gegenwart gewahrt den Parthcien dievolle beruhigende Ueberzeugung: daß alle vorgeschrie-
benen Formen gehörig beobachtet worden sind, daßwahrend des Vertrags das Gericht in gesetzlicher Zahlversammelt gewesen, daß demselben die Sache vollstän-dig und richtig vorgetragen worden, daß die urtheilen-
(17) Die Neuere Geschichte der französischen Gesetzgebung, wel-che den Vertrag nur in der öffentlichen Audienz,
folglich auch nur in Gegenwart der Parthcien oder nachdemdieselben hiezu gehörig vorgeladen worden, gestattet, crgiebtsich aus den Gesetzen voin 24- August 1790. Tit. it. Art. 14-vom t. Decbr. 1790. Art. 13. und vom 3. I>,>,in-a>e 2.
Art. 10. (I.ois er neres <1ri Aorivem. D. t. ji. 378. —P. II. x. 158. — r. VIII. p. 153.) und aus dem L orte rlekrooeäure civ. srt. 111.116.