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der Entscheidungsgründe eben so wenig eine wahreOeffcntlichkcit bildet, als sie für diese Ersatz zn leistenvermag, ist an andern Orten erwiesen-
Nur bei (c o l lc g i a l i s ch) zusammengesetz-ten Gerichten ist eine wahre Oesfcntlichkcit hinsichtlichder richterlichen Entschciduugohandluug möglich, weilhier die einzelnen Elemente, aus welchen dieselbe zu-sammengesetzt ist, äußerlich hervortreten und sich geson-dert darstellen. Das entscheidende Verfahre nesnes Richtcrcollcgiums läßt sich nämlich, äußerlichmiterscheidbar, in folgende einzelne ^anpkhandlnngcnauf:
1 ) Die Darstellung der Sache (mit Jnnbe-griff der Thatwcise, wo es auf diese ankommt),
2) die Berathung,
3) die Absti m m u n g , endlich
g) als Ergebniß der drei vorhergehenden, dieSchlußfassnng, welche das Erkennt-niß (den richterlichen Urthcilsspruch) bildet.Die Darstellung d e r S a ch e geschieht ent-weder durch die Partheien selbst oder, wie dermalennoch bei uns in Deutschland, durch den mündlichenoder schriftlichen Vortrag eines, von der Parthci hic-zu nicht erwählten Beamten, und zwar eines Gerichts-mitgliedcs, dessen Stimme gewöhnlich bei der Urrheils-scböpfnng mitgezählt wird. Welches von beidenzweckmässiger sey? bedarf hier, wo nicht die Münd-lichkeit der Rechtspflege, sondern nur deren O es-se nt lieh k ei t verhandelt wird, noch keiner Erörte-rung. Daß aber, wenn dem Gerichte Vortrag überdie Sache erstattet wird (mit den mündlichen Par-theiverhandlungen ist die Gerichtsöffentlichkeir Hinsicht-