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III) Die entscheidenden Handlungen des Ge-richts stellen sich da, wo eine Person die ganze Richtcr-gewalt in sich vereinigt, (wie bei den meisten Untcrgc-richten auf dem Lande) als eine einzige dar, derenTheile wenigstens äusserlich nicht getrennt erscheinen,und wobei eine Oeffcntlichkeit allenfalls nur in derArt gedacht werden konnte, daß der Richter aufVerhandlung der persönlich gegenwärtigen Partheicnsogleich in ihrer Gegenwart das Erkenntniß faßte undnuöspräche. Eine solche Oeffentlichkcit aber ist ohnealle rechtliche Bedeutung. Denn da ein Einzclrichtersich nur mit sich selbst berathet; so geht alles das-jenige, was seine Ueberzeugung bestimmt, seinen Aus-spruch begründet und bildet, blos im Innersten sei-ner Seele vor, in welche die Partheien nicht hineinzn schauen vermögen, wenn gleich ihre Leiber demLeib des Richters noch so nahe stehen. Das Ergebnißder richterlichen Selbstberathnng allein wird ihnenoffenbart; was aber dieses Ergebniß hervorbrachte,(und welches zu beobachten sie ein ganz vorzüglichesInteresse haben) ist für sie geheim. Eine wahre Oeffcnt-lichkeit hinsichtlich der entscheidenden Richterhandlnn-gen (mit alleiniger Ausnahme des gefaßten Spruchs)ist daher bei Einzclrichtcrn ganz unmöglich: ein Um-stand, der schon für sich allein hinreichend wäre, beieiner auf Oeffentlichkcit berechneten Rechtsvcrwaltung,die Untauglichkeit einer Gerichtsverfassung bemcrklichzu machen, welche Einzelne mit vollkommener Richter-gewalt bekleidet (16). Denn daß die bloße Mitheilnng
(t6) Es findet dieses seine umständliche Erörterung in der Ab-tpril. it. Hauprst. 8.