von dem öffentlichen Verhör der Zeugen sagt, darfuns nicht nur wie ein bloßes Urtheil, sondern alsdie laute Stimme der Erfahrung selbst gelten. „Das„öffentliche Verhör der Zeugen, sagt derselbe (15),„ist weit tüchtiger zu Entdeckung der Wahrheit als ein„geheimes abgesondertes Verhör zum Protokoll vor„einem Richter oder seinem Schreiber, wie es in den„geistlichen Gerichtshöfen und in allen andern Gcrich-„ten geschieht, welche nach dem bürgerlichen (römischen)/,Rechte verfahren. Hier kann oft ein Zeuge aussa-gen, was er sich schämen würde vor einem ebenso feier-lichen als öffentlichen Gericht zu erklären- Dort„kann ein hinterlistiger oder nachlässiger Schreiber ei-gen Zeugen sagen lassen, woran dieser nie gedacht„hat, indem er dessen Aussage in seine Gedankenform„und in seine Sprache kleidet: hier aber hat der Zeu-
ge die Freiheit, sich selbst zu berichtigen und seine„Gedanken näher zu erläutern, was er nicht in seiner„Gewalt hat, wenn einmal seine Aussage aufgeschrieben ist."
ders da wo nicht einmal Gerichtszcugen den Verhören bei-wohnen, wie z. B. in Baiern. Die Zeugen in Gegenwartdes vor Gericht gestellten Angeschuldigten selbst zu verneh-men, — würde mit dem Wesen unsres Untersuchungspro-zeffes selten vereinbarlich sehn. Dagegen ist die Anwesenheiteines den Angeschuldigten vertretenden Rechtsvertheidigersgar wohl damit vereinbar; und wie derselbe entbehrt wer-den könne, wenn von dem erkennenden Gericht auf dieAussage von Zeugen mit voller Sicherheit ein gewissenhaf-tes Urtheil gegründet werden soll? ist wenigstens Mir nichtganz begreiflich, da mir die Erfahrung so viele warnendeBeispiele lebendig vor die Augen halt-(15) Loinineut, L, Itk. cd, 23.