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zumal in Staaten, wo der Schreiber nichts als ein be-zahlter Lohndieuer des Richters, und wo es überdiesesnicht ungewöhnlich ist, daß der Schreiber ohne denRichter allein im Amte sitzt, und die Richtigkeit seinerHandlungen nur durch einen Betrug verbirgt? (13) —Die Vorlesung des Protokolls, sammt der bestätigen-den Unterschrift des Zeugen giebt bei weitem noch keinevollkommene Versicherung für die Nichtigkeit des In-halts. Denn dieser Zeuge, der von der rechtlichenFolge seiner Aussage nicht selbst betroffen wird, undvielleicht der Pflicht Zeugniß zu geben, nur mir Ver-druß sich entledigte, hat bei weitem die Aufforderungnicht dem Vorgelesenen eben die sorgsame Aufmerk-samkeit, wie der Betheiligte selbst, zuzuwenden. Ueber-dieses weiß Er, dem die Beziehungen seiner Aussageoft ganz unbekannt sind, das Gewicht der Worte undWörtchen, die Bcdeutcnheit dieses oder jenes, schein-bar geringfügigen Umstandes, welcher zugesetzt, weg-gelassen, unmerklich verändert worden, in den seltenstenFällen gehörig zu würdigen (ist). Was Blackston«
(I?) Indem er den Richter, der vielleicht einige Meilen weit ent-fernt ist, mit dessen Bewilligung als „gegenwärtig" im Pro-tokoll anmerkt, welches, damit der erste Betrug durch einenzweiten vollendet werde, durch nachträgliche Unterschrift desRichters beglaubigt wird.
<14) Die im ordentlichen Civilprozeß von den Parcheien selbstübcrgchenen Bewcisartikcl sind zwar unter andrem auch da-rauf berechnet, diesen Besorgnissen zu begegnen. Aber, ab-gesehen von der allgemeinen Verwerflichkeit einredender Sug-gestionen, helfen sie wenig, da nicht immer der Zeuge blosmit! Ja, oder Nein, antwortet- Im Criminalprozeß er-scheinen diese Gefahren in ihrer furchtbarsten Gestalt, beson-