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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
107
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mehr als wahr ist aussagen/ je nachdem er demjenigenwider oder für welchen er zcu.gcn soll/ in die Augensieht ! Welche Gesetze, die, indem sie auf solche Weisedie Feigheit des Eharacters berücksichtigen, eben dieseFeigheit, und mit dieser die Zweideutigkeit, Tückeund Falschheit hegen und nähren! Fürchtet man dieBefangenheit des Zeugen, warum fürchtet man nichtnoch weit mehr von dem Leichtsinn, von der stumpfenUnaufmerksamkeit und lässigen Gleichgültigkeit desselben?Hat etwa der Zeuge nicht weit mehr Ursache seine Ge-danken zu scharfen, sich vorsichtiger zu erklären, seineWorte bedachtlichcr nach .der Wahrheit abzumessen,wann er demjenigen gegenüber steht, über welchen jetztseine Aussage entscheidet? oder ist es etwa leichtereinem andern in das Angesicht, als hinter dem Rückendesselben zu lügen? Wenn auch der Zeuge in Abwe-senheit des Betheiligtcn die volle reine Wahrheit ge-sprochen hat; wer bürgt diesem dafür, daß der Zeugenickt mehr oder nicht weniger gesprochen habe als dasProtokoll besagt? daß nicht das todte Wort auf demPapier bestimmter oder unbestimmter lautet, als daslebendige, das aus des Zeugen Mund gegangen rst,.aber auf dem laugen Weg durch das Ohr in den Kopfdes Richters, und von da aus dessen Mund durch denKopf und die Feder eines Schreibers, vielleicht ganzseltsam seine Gestalt verändert hat? Dafür bürgenihm der Richter und des Richters Schreiber! Aberwer leistet ihm Bürgschaft gegen den Irrthum oder ge-gen heimliche Gunst oder Mißgunst dieser Menschen,,oder gegen die offene Frechheit eines partheiischcn Rich-ters, welcher den Zeugen beredet , mehr, weniger oderanders auszusagen? Was sichert ihn gegen alles dieses^