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germanische Recht (10 kannten diese bedenklich vor-sichtige Zurückhaltung,, welche man gesetzlich durch densogenannten jüngsten Reichs abschied (12) begründet unddamit rechtfertigt, daß hicdnrch am besten die Unbe-fangenheit des Zeugen bewahrt, und den, Einflüsse derGunst oder Furcht auf dessen Aussagen am sicherstenvorgebeugt werde. — Aber welch ein Zeuge, der nurhinter dem Rücken dcS andern wahrhaftig ist! demman zutraut, er möge weniger als wahr ist, oder
(11) Wie besonders deutlich in den Gerichtsbriefcn des Mittel-alters zu ersehen ist. z. B. ?>i o » nni X. i-. 139 —192, Am Ende des XV. Jahrhunderts finden sich jedoch schonhin und wieder schriftliche Zeugenvernehmungen in Abwesen-heit der Partheien, -welchen sodann auf Begehren die Zeugen-aussagen eröffnet worden. Dicsi's findet sich z. B. in einemOetting'schcn GerichtSbrief vom Jahr °i49i. (in den M a t c-rialien zur Oektingisehen altern und neuernGeschichtr. Bd. 11. S. 127 —2ll.)
( 12 ) F. 54. — Auffallend ist es, daß der durch seine» liberale»
Geist sich auszeichnende, in jeder andern Beziehung derunbedingtesten Oeffentlichleit ergebene: Entwurf eines
Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahrenin Eivilrechtssa ch e n. (Bern t 319.) Art. 242- 243.Rcvidirtcr Entwurf:r. (Bern 1820,) Art. 244.250. —die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit der Bethciligtenund andrer Personen, welche nicht von Amtswegcn dem Ver-hör beiwohnen muffen, ausdrücklich befirhlk. — Die HessenDarmstadtische Ordnung des Verfahren 6 beiLand-uiid Stadtgerichten Art. 4o. (Motive des Gc-se tz b. fü rdas Groß h erz oa, thnm Hesse n :e- heraus-gegeben von Floret. Darmstadt llll3 Stck. t. S. log. f.)ist dem Geiste achter Liberalität vorzüglich in diesem Punktegetreu und befiehlt die Vernehmung dk: Zeugen in Gegen-wart der streikenden Theile.