Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
106
Einzelbild herunterladen
 

106

germanische Recht (10 kannten diese bedenklich vor-sichtige Zurückhaltung,, welche man gesetzlich durch densogenannten jüngsten Reichs abschied (12) begründet unddamit rechtfertigt, daß hicdnrch am besten die Unbe-fangenheit des Zeugen bewahrt, und den, Einflüsse derGunst oder Furcht auf dessen Aussagen am sicherstenvorgebeugt werde. Aber welch ein Zeuge, der nurhinter dem Rücken dcS andern wahrhaftig ist! demman zutraut, er möge weniger als wahr ist, oder

(11) Wie besonders deutlich in den Gerichtsbriefcn des Mittel-alters zu ersehen ist. z. B. ?>i o » nni X. i-. 139192, Am Ende des XV. Jahrhunderts finden sich jedoch schonhin und wieder schriftliche Zeugenvernehmungen in Abwesen-heit der Partheien, -welchen sodann auf Begehren die Zeugen-aussagen eröffnet worden. Dicsi's findet sich z. B. in einemOetting'schcn GerichtSbrief vom Jahr °i49i. (in den M a t c-rialien zur Oektingisehen altern und neuernGeschichtr. Bd. 11. S. 1272ll.)

( 12 ) F. 54. Auffallend ist es, daß der durch seine» liberale»

Geist sich auszeichnende, in jeder andern Beziehung derunbedingtesten Oeffentlichleit ergebene: Entwurf eines

Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahrenin Eivilrechtssa ch e n. (Bern t 319.) Art. 242- 243.Rcvidirtcr Entwurf:r. (Bern 1820,) Art. 244.250.die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit der Bethciligtenund andrer Personen, welche nicht von Amtswegcn dem Ver-hör beiwohnen muffen, ausdrücklich befirhlk. Die HessenDarmstadtische Ordnung des Verfahren 6 beiLand-uiid Stadtgerichten Art. 4o. (Motive des Gc-se tz b. rdas Groß h erz oa, thnm Hesse n :e- heraus-gegeben von Floret. Darmstadt llll3 Stck. t. S. log. f.)ist dem Geiste achter Liberalität vorzüglich in diesem Punktegetreu und befiehlt die Vernehmung dk: Zeugen in Gegen-wart der streikenden Theile.