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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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wenn nicht das Zutrauen iu jene gerichtliche Urkundeauf einer bloßen Rechtsvermuthung oder Rechtserdich-tung ruhen, und der Betheiligte sein Recht, durchunabsichtliche, vielleicht auch absichtliche Irrungen,höchlich für gefährdet erachten soll. In wie ferne dieProtokolle iu Gegenwart desjenigen, der sich vor Ge-richt erklärt hat, niedergeschrieben, demselben zur Ge-nehmigung vorgelesen, und von ihm unterzeichnet wer-den müssen; wie fern die Betheiligten zu Augenschei-nen gesetzlich vorzuladen sind; in so fern und nochin einigen andern beschränkten Beziehungen, erkennenschon unsre bestehenden Gesetze eine Gerichtsöffentlichkcithinsichtlich der Parthcien an. Hingegen bei einerder allerwichtigftcn und bedenklichsten Handlungen, beiVernehmung der Zeugen, glaubt unsre Rcchtsverfas-sung, hierin mit der altfranzösischen (9) übereinstim-mend , die Parthcien und deren Vertreter entfernenzu müssen, um diese erst späterhin blos mit dem hin-ter ihrem Rücken zu Papier gebrachten Ergebnisse zubefriedigen. Weder das römische (10), noch das alt-

(9) Gemäß den Oillonn-moes vom Zähe 166? und 1670, nachwelchen die secrKttemeiir er gesche-

hen sollte- Es wurde dieses zuerst durch ein Gesetz vom 7.li-ncriäoi' 3. aufgehoben, welches verordnete: » i'-rve-Nr

les teinolns seronL enteudus a l'audieuce pukliyue, eiiserice des Parties rnLeiessees, ou elles serout du--

meut --j-peiiees." Eben dieser Grundsatz wurde in dem 6o-Ne 6 e I? ro e e Nur e »il. 32. 261. 262. aufgenommen. c5.Aleiliu re^ertyire univeisvl, 1. IV. voc:

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(1l>) I., 19. c. <1 e tcst.

R v v, 99. c. 9,