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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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zu äußern (Zwischenbescheide) (8), oder endlich daß er3) seine leitenden Verfügungen gegen den Ungehorsamendurch Zwang gellend macht (Ungehopsamserkeuntniß).Diese Handlungen sind zwar gewissermaßen auch als-dann noch denkbar, wenn beide Theile vor Gericht ge-genwärtig sind; doch haben sie ihre volle Vcdeuten-heit erst unter Voraussetzung der Abwesen heit des-jenigen, in Beziehung auf welchen sich die leitendeHandlung wirksam beweisen soll; sie schließen daherin so ferne schon ihrem Begriff und Zwecke nach, dieNothwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Par-thcien aus, welche hier auf keine andre Gcrichtsöffent-lichkeit Anspruch haben, als auf diejenige, welchedurch bloße Mittheilung des Geschehenen oder Beschlos-senen möglich ist.

Il) Ein Gericht beurkundet, sofern dasselbeschriftlich versichert, daß etwas, was und wie, vonihm selbst, oder von andern vor ihm, geschehen sey.Vor allem andern gehören zu diesen Beurkundungendie gerichtlichen Protokolle. Da die Wahr-heit ihres Inhalts unter dem Siegel des amtlichenGlaubens, durch die gerichtliche Form bekräftigt ist;so sind sie für und wider denjenigen, dessen Rechte sieberühren, wesentlich entscheidend. Eben darum aberkann die Gegenwart des Betheiligten weder hinsichtlichder zu beglaubigenden Handlung, noch bei dem richter-lichen Akte der Beglaubigung selbst ausgeschlossen seyn.

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(8) Die Auflegung eines Beweises, wenn solches Jnterlokut nachden Pcvzeßgesetzen vi,» hat, gehört nicht zu den

blos leitenden Nlichterhgndlungcn, sondern stellt sich unterHeu Gesichtspunkt der entscheidenden.