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I) leitend/ oder
II) beurkundend oder
III) entscheidend (7).
I) Die leit e ndc Nichterhandlungen erscheinen be-sonders in unserem gemeinrechtlichen Eivilvcrfahrenvon den übrigen gesondert, während sie im Untcrsu-chnngsverfahrcn, sowohl bei strafrechtlichen als privat-rechtlichen Gegenständen, mit denen der zweiten Gat-tung meistens in'Eins zusammenfallen. Jene Leitunggilt dort vorzüglich demjenigen Theile eines Rechts-streits, welcher zum Zwecke hat, durch gegenseitigeErklärung der Parthcien den Streitpunkt unter ihnenfestzusetzen und sowohl hiedurch als durch Darlegungder Beweismittel, welche die Wahrheit der behauptetenThatsachen begründen sollen, die Sache selbst zu einermöglichen richterlichen Entscheidung vorzubereiten. DerRichter, so weit er blos leitend wirkt, entscheidet nichtsstreitiges, sondern vermittelt blos die Verhandlungen,einerseits zwischen der Parthei und ihrem Gegner, an-derseits zwischen den Parthcien und dem künftig erken-nenden Gericht. Seine leitende Wirksamkeit beschränktsich darauf, daß derselbe entweder 1) die Erklärungoder das Thun des einen znr Kenntniß des andernbringt (Mitthcilnngsschreiben, Communiratoricn), oderdaß er 2) dem einen oder andern aufträgt, sich zumZwecke der Streitvcrhandlung zu erklären oder handelnd
(7) Daß bei einer und derselben Handlung zuweilen mehre vondiesen verschiedenen Gesichtspunkten zusammentreffen, schadetder Richtigkeit dieser Eintheilung nicht, welche nur aus dieUntersuchung des Wesens der Oeffcntlichkm berechnet iß.