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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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fo wäre dessen eingreifenden Anmafiungen keine andereSchranke gesetzt, als das immer nur zufällige Uebcrge-wicht deS Geistes, der Kraft und deS Muthes vonSeite der richterlichen Personen. Fordert aber die Un-abhängigkeit und Freiheit des Gerickts, daß dasselbe(die Nicbtöffeutlichkcit überhaupt vorausgesetzt) bei derAbstimmung und Schlnßfaffuug auch dem Staatsauwal-te verschlossen sey; so ist es gerade da nicht beobach-tet, wo es, wie unken sich zeige» wird, der Wach-samkeit eben am dringendsten bedarf. Konnte übrigensdas Amt eines Staalsauwaltes die volksthümlickc Oef-fcntlichkeit entbehrlich macben (wie es nicht ist); sokönnte dasselbe wenigstens nicht für die partheilichestellvertretend seyn. Denn diese letzte hat ihren Grundlediglich in dem Interesse des Vcthciligteu selbst: einStaatsanwalt kann aber bei Gericht immer nur dasöffentliche, nie das reine Privatintcressc vertreten.Ucberdics ist die Oeffcntlichrcit des Gerichts für dieParthei bei sehr vielen GcrichtshauLlungcn nothwendig,bei welchen die fortwährende Gegenwart eines Staats-anwaltcs, unmöglich ist.

Dieses und vieles andere wird erst durch nähereBetrachtung der partheiliche» Gcrichtsöffeutlichkcit, inihrer besondern Beziehung auf die einzelnen Gattun-gen richterlicher Handlungen, in vollkommener Deut-lichkeit und überzeugender Kraft hervortreten.

Alle richterlichen Handlungen unseres deutschenGerichtsverfahrens theilen sich nämlich in folgende dreiHauptgattuugcu: sie sind entweder

xvten Jahrhunderts einem xiocm-cur lln rot verboten, oll«A^s i'/r?r I, c, X. z>. 82,