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ge Verfahren, über die Thätigkeit und das Benehmender Justizbehörden eine stets lebendige Aufsicht fuhrt (-0:ein solcher Beamter würde freilich in vielfachem Be-tracht das Unzureichende der bis fetzt in Deutschlandüblichen Aufsichtswcise ergänzen. Zwei Augen in derNähe sehen bei weitem mehr, als hundert Augen ausweiter Ferne ; und die Berichte und Tabellen, welcheein Staatsanwald über die Geschäftsfützrung desGerichts an die höchste Behörde einsendet, sindals pflichtmässigc Darstellungen eines Dritten, wenig-stens nicht wie bloße Zeugnisse in eigner Sache ver-dächtig. — Allein ohne Oeffeutlichkeit der Gerichtewird auch der Staatsanwalt entweder zur Halste eineunnütze, oder im Ganzen eine gefährliche Person. EinBeamter steht da wieder nur andern Beamten gegen über-Seine Pflichten kann Er nicht minder verletzen, wie dasGericht die seinigen- Schläft das Gericht, schläft dann nichtvielleicht auch sein Wächter? Und die Gefahr, daß dasGericht die Reckte der Partheicn unförmlich und ge-setzwidrig behandle, wird durch die nicht minder großeGefahr ausgewogen, daß der Staatsanwalt verfassungs-widrig die Freiheit des Gerichts unterdrücke. Ds >m-lustürs est iinjiortisl; in-ris 1s luiiiistre est eoi>-
; il strs ssckull st »vsußls (8). Sollteder Staatsanwalt allen Sitzungen, Berathungen undAbstimmungen eines, den Partheicn und jedem andernverschlossenen, Gerichtes beiwohnen dürfen (6);
(4) Worte der G roßherzoglich Darm städtischen Ver-ordnung vom i. Dezbr. i3i7- (In Flor ers Motivenre. Hst. 1. S- 5.)
(H) L >' / rn rexeIt. un. VIll. 2, 220.
(g) Dieses war schon im alten Frankreich seit dem Ende des