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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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trift, so sind zwar sie selbst Handlungen des Gerichts,zeigen doch aber weiter nichts als sich selbst. Wiesie geworden, was hinter ihnen liegt, was ihnenvorausging, was nebenbei geschah oder nichtgeschah, als sie angefertigt wurden: von allein dem

erscheint an ihnen mehr nicht, als sie selbst davon znmelden für gut fanden. Das eigentliche Handeln desGerichts ist unbeobachtet vorüber gegangen; was nochdasteht, ist ein bloßes Ergebniß, von welchem aufdie Art und Weise des Handelns bei weitem nicht mitSicherheit zurückgeschlossen werden kann. Ware einemJustiz-Ministerium die Gabe verliehen, mit tausendArgus-Augen zu sehen; so würde dasselbe, gleichwohl-(da jene Augen wenigstens nicht in Meile weite Ent-fernungen tragen, noch durch geschlossene Maucrwändehindurch gehen, und in Papieren wenigstens nichts vonallein dem gelesen werden kann, was nicht auf diesenPapieren steht) gerade dasjenige nicht sehen, was vonjenem obersten Wachter allgegenwärtig und allsehendmüste beobachtet werden können, wenn seine Aufsichtzureichen und gegen jene Gefahren schützen sollte.

Ein jedem Gerichte gegen über gestellter Regie-rungsbeamter, welcher ähnlich dem französischen Staats-

anwalte (iVIinistere pndlio, ^roeureni- , I-N)'r>l)

das Innere der Gerichtsverwaltung aus der Nähefortwährend mit wachsamen Augen betrachtet, überdie Beobachtung der Gesetze, über das Verfaffungsmäffi-

näckigsten Vertheidiger einer GerichtSaussicht durch Tabellenvor Schreck oder Beschämung würden verstummen müffen,wenn solche Mittheilungen erlaubt und an diesem Orteschicklich waren.