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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Staat über seine Gerichte stufenwcis angeordnet undwomit er selbst das eigne Mißtrauen ni die Menschlich-keiten geweihter Diener der Gerechtigkeit deutlich ge-nug bekundet hat, nicht gerade da fehlte wo mansie eben braucht; und wenn nicht eben dasjenige, wasdie Partheic» und das Publikum nicht sehen , auchfür jene aufsehenden Gewalten unsichtbar bliebe: dannwäre (vorausgesetzt, daß die Wachter nicht selbst wie-der der Wache bedurften) jenen Gefahren wenigstensin den meisten Fallen hinreichend begegnet. Es istaber, leider, auf reine einzige unter diesen vielenVoraussetzungen zu rechnen. Denn was z. B. dieangeordnete Oberaufsicht bctrift, so mnfle diese bisher,wenigstens in der Regel (2), sich auf die bei dem Ge-richt erwachsenen Akten, oder auf die Berichte be-schränken , welebc ein Gericht über sich selbst erstattete.Dieser durch Berichte und Tabellen vermitteltenAufsicht liegt aber der seltsame Gedanke zum Grunde,daß der einer Aufsicht bedürftige gar wohl auch übetsich selbst zum Aufseher bestellt werden könne, unddaß wer einer schlimmen Aufführung beargwohnt istwenigstens alsdann vollen Glauben verdiene, wenn erseinen Vorgesetzte» in Tabcllenform die schriftliche Ver-sicherung ausstellt, daß alles bei ihm in der besten ge-setzlichen Ordnung sey (3). Und was jene Akten be-

( 2 ) Von welcher blos in so weit eine Ausnahme stakt findet,

als G er i ch töv isi rator cn abgeordnet werben, und auchdieses eigentlich nur m so fern als diese den Gerichts-sitzungen selbst beiwohnen: was immer nur verhältniß-

mäßig selirn geschrheu kaun

(3) Der Verfaffrr dieses könnte hier aus seiner eignen Geschäfts-'erfqhrung mit Beispielen dienen, bei welcher selbst die hart-