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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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auch zu meinem Wissen; und kaun diesem, ohne Ver-letzung des Rechts selbst nicht entzogen werden. EinRecht, hinsichtlich dessen ich von Rechts wegen nichtwissen darf, was mit ihm vorgeht; die Rcchtspflichteines Andern gegen mich, aus deren Beobachtung oderNichtbcobachtnug mir der verpflichtete (Richter oderNichtrichtcr) ein Geheimniß zu machen befugt ist: diesessind Begriffe, welche innerlich widersprechend znmTheil sich selbst zerstören.

Zu dem muß jedem Unbefangenen sich die Ueber-zeugung aufdringen, daß ein zur richterlichen Be-handlung ausgestelltes Recht bei seinem Durchgängedurch verborgene gerichtliche Wege, allerdings wesent-lich gefährdet sey. Waren alle Richter und Gerichts«vorstünde ganz so vollkommen, wie sie manchmal, undsehr oft nicht sind; oder hätte, wie nach einemaltdeutschen Sprüchwortc das Amt auch den Verstanddazu giebt, ein übertragenes Nichtcramt die Kraft,den damit bekleideten, ohne weiteres in das vollkomm-ncre Gegentheil von ihm selbst umzubilden, den Trä-gen rührig, den Schläfrigen wachsam, den Leichtsinni-gen beträchtlich, den Gewissenlosen gewissenhaft, denrücksichtvollcn Schleicher zu einem geraden Biedermannzu machen: (l) dann möchten allerdings jene Gefah-ren nur in den Träumen einer allzuäugstlichen Einbil-dungskraft vorhanden seyn. Und wenn die obere, hö-here, höchste und allerhöchste Aufsicht, welche der

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