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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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kuf die Rcchtsuchenden Partheien; so wie alle Zweckeder reinen Gercchtigkcitspflege sich darin vereinigen,daß diesen Rechtsuchcnden Recht gesprochen werde.Wo Gefahr einer parteiischen Rechtspflege vorhandenist, bedroht diese zunächst blos denjenigen, der alsVerfolger oder als Verfolgter dieses Gericht über sichanzuerkennen hat; die übrigen hingegen nur mittelbar,in so ferne nämlich, als sie sich selbst in die Möglich-keit eines künftigen ähnlichen Falles denken. Darummuß jenen auch die Ocffcntlichkeit der Gerichte ganzzunächst und vorzüglich gelten, und wenn gleich die dasVolk selbst mitumfassende Ocffentlichkeit als eine blosschmückende Zuthat betrachtet werden dürfte, so wäredamit noch nicht das mindeste gegen die unbedingteNothwendigkeit der ersten erwiesen.

Wie die Parthci ein Recht hat auf sich selbst unddas Ihrige, das sie vor Gericht verfolgt oder verthei-digt; so hat sie auch den unbestreitbaren rechtlichenAnspruch auf die reinste klarste Kenntniß alles desjeni-gen, was auf das Ihrige so wesentlich einwirkt, daßes über Gewinn oder Verlust desselben entscheidet.Ihr und ihrem Recht eignet die Gerechtigkeit allediejenigen richterlichen Handlungen zu, welche sie deutRichter zur Erforschung und Gcltcndmachung des recht-lich-Wahren als nothwendig vorgeschrieben hat. Sinddiese, so und nicht anders gesetzlich möglichen, Hand-lungen auf sie berechnet und für sie bestimmt, istsie der Richter ihr zu leisten sch u l d i g, ge h ö-ren sie in so fern, als Gegenstand einer durch einStaatsgesetz begründeten Forderung, ihr an; so ge-bührt ihr eben darum auch die vollständige Kenntniß vondenselben. Was zu meinem Recht gehört, das gehört

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