Fünftes H a u p t st ü ck.
Von der Oeffentlichkeit der Rechtspflege in unmittel-barer Beziehung auf die Partheicn selbst.
§)ie Oeffcntlichkeit der Gerichtsverwaltung steht in derallernächsten Beziehung zu den bei einem Rechtsstreiteunmittelbar beth eilig tcn Personen; beibürgerlichen Rechtssachen zu dem Kläger und Beklagten,und bei Strafsachen wenigstens zu 'dem Angeschuldigten.Dieses Oeffentlichscyn der Gerichte für die Bctheiligtcn,also die persönliche Gegenwart der Part Heienoder ihrer Vertreter, ist zugleich der Mittelpunkt inwelchem gleichsam alle Strahlen einer vernünftigen Vor-stellung von der gerichtlichen Ocffentlichkeit sich vereini-gen und durch welchen alles übrige erst seine volle Kraftund Bedeutung erhält. Eine die Partheien selbst aus-schließende, übrigens noch so allgemeine Gerichtsöffent-lichkeit, wäre nicht viel mehr als klingender gleissenderPomp, ein mit goldner Stickerei überdeckter schmutzigerBettlermantel, unter welchem die Gerechtigkeit sich zuempören, wenigstens zu erröthen Ursache hatte. AlleAmtshandlungen eines Gerichts gehen zunächst und zuletzt